Gesetze / Landesrecht Bayern / Volksschulordnung
F, VSO-F§ 41 Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache (Art. 37a BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/41#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache werden nur dann an einer Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung unterrichtet, wenn sie einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinn des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 haben. Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache allein sind kein Grund für die Aufnahme oder Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/41#abs-2 (2) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und nichtdeutscher Muttersprache können Maßnahmen nach § 35 VSO auch an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung angeboten werden; die Entscheidung trifft jeweils die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Beachtung der verfügbaren personellen Möglichkeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/F%2C%20VSO-F/41#abs-3 (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die die Deutsche Gebärdensprache als Muttersprache verwenden.